{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-30_1978-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127460&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4b78632cca2f6379730f8509bddd733d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 14.12.1978 ZZ.1978.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundeigentürmerbeiträge für künftige Erschliessung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:34", "Checksum": "ab5fb91b124ab4f05b0a5ceb069d7059", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 14.12.1978 ZZ.1978.30\nRegeste:\nGrundeigentürmerbeiträge für künftige Erschliessung\n\nSOG 1978 Nr. 30\n§ 24 BauG. Für künftige öffentliche Erschliessungsanlagen können Grundeigentümerbeiträge nur im Rahmen der dem Gemeinwesen bereits angefallenen Kosten erhoben werden. Vorbehalten bleiben eigentliche Ersatzabgaben.\nAm 25. August 1977 bewilligte die Baukommission der Einwohnergemeinde Winznau die Baugesuche des M. A. und des R. R. für je ein Einfamilienhaus, gelegen in der Wohn- und Gewerbezone des Bebauungsplanes für das Industriegebiet Schachen. Mit Verfügung vom 20. Februar 1978 stellte der Gemeinderat Rechnung für eine \"Infrastrukturabgabe\" im Sinne der Speziellen Vorschriften zum Zonenplan Schachen, und zwar setzte er für M. A. den Betrag von Fr. 13'297.30 (985 m2 a Fr. 13.50) und für R. R. den Betrag von Fr. 13'284.- (984 m2 a Fr. 13.50) fest. Die beiden Grundeigentümer erhoben bei der kantonalen Schätzungskommission Beschwerde. Diese wies die Beschwerde ab. Hierauf erhoben beide Eigentümer beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie bestritten die Rechtmässigkeit der verlangten \"Infrastrukturabgabe\" und machten in erster Linie geltend, dass die Abgabe in verschiedenen Beziehungen gegen die Grundsätze des § 24 BauG über die Grundeigentümerbeiträge (Vorteilsprinzip, Kostendeckungsprinzip, Regelung der Fälligkeit) verstosse. - Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut, Es machte zum erwähnten Haupteinwand der Beschwerdeführer folgende Ausführungen: Die \"Infrastrukturabgabe\", welche die Gemeinde einverlangt, ist in den Speziellen Vorschriften zum Zonenplan Schachen vom 24. November 1973 vorgesehen. Diese Vorschriften enthalten u. a. einen Abschnitt \"Strassen und Beitragsordnung\".Darin wird unter Ziff. II folgendes statuiert:\n\"Die im Industriegebiet Schachen liegenden Grundstücke sind mit einem Betrag von Fr. 12.-/m2 für die Lösung der Infrastrukturaufgaben belastet. Der Betrag von Fr. 12.- basiert auf dem Indexstand vom 1. Juli 1972 und wird dem jeweiligen Baukostenindex angepasst.\""}