Entscheidend ist vielmehr, dass für diese Art der Berichtigung der Klageweg vorgeschrieben ist. 4. Mit der Beschwerde wird nicht ausdrücklich angefochten, dass die der Beschwerdeführerin gehörende Parzelle W im Grundbuchplan als Strassengebiet erzeigt wird, Hier scheint nur der Eintrag selbst, nicht aber der Rechtsgrund mangelhaft zu sein, so dass Möglichkeit einer Berichtigung nach Art. 977 ZGB bestehen dürfte. Die Beschwerdeführerin hat ein solches Berichtigungsverfahren beim Grundbuchverwalter bisher nicht verlangt. Auf die Beschwerde könnte deshalb, sofern sie sich überhaupt darauf bezieht, auch in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden. Gesamtgericht, Urteil vom 18. Juli 1978