Es kann somit auf die Beschwerde der Frau B. nicht eingetreten werden. Ob die Grundbuchberichtigungsklage Erfolg haben wird oder im Hinblick darauf, dass der unrichtige Eintrag seit 12 Jahren besteht, die Ersitzung nach Art. 661 ZGB entgegengehalten werden kann, ist für die Zulässigkeit der Beschwerde ohne Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass für diese Art der Berichtigung der Klageweg vorgeschrieben ist.