Im vorliegenden Fall ist nicht nur der Grundbucheintrag mangelhaft, sondern auch der Kaufvertrag, worauf er sich stützt. In diesem Kaufvertrag hat nämlich ein Nichtberechtigter die Parzelle W, die immer noch Frau B. gehörte, an L. Z. verkauft. Hier fehlt es also an der materiell-rechtlichen Voraussetzung der Eintragung und es kann kein Zweifel bestehen, dass für die Berichtigung eine Grundbuchberichtigungsklage im Sinne von Art. 975 ZGB erforderlich ist, wenn ihr die Beteiligten nicht schriftlich zustimmen. Da demnach gerichtliche Anfechtung vorgesehen ist, ist die Beschwerde nicht zulässig. Es kann somit auf die Beschwerde der Frau B. nicht eingetreten werden.