977 Abs. 1 ZGB und Art. 98 Abs. 4 GBV).In diesem Fall entscheidet der Richter im summarischen Verfahren (§ 302 EGZGB und § 237 Abs. 2 ZPO), während die Grundbuchberichtigungsklage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist. Die Weigerung des Grundbuchverwalters, das Berichtigungsverfahren nach Art. 977 ZGB durchzuführen, kann mit der allgemeinen Grundbuchbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden (Komm. Homberger N 1 zu Art. 977 und Harnisch a.a.O. S. 113). 3. Im vorliegenden Fall ist nicht nur der Grundbucheintrag mangelhaft, sondern auch der Kaufvertrag, worauf er sich stützt.