ZGB, Tuor/Schnyder 9. Aufl. S. 514 f., A. Harnisch, die Grundbuchberichtigungsklage nach dem Schweiz. ZGB, Diss. Bern 1941. Beim Berichtigungsverfahren nach Art. 977 sind hingegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, und nur durch Versehen des Grundbuchführers widerspricht der Eintrag den gültigen Belegen. Bei der Feststellung solcher versehentlicher Abweichungen von den gültigen Belegen hat der Grundbuchverwalter das Berichtigungsverfahren von Amtes wegen einzuleiten. Er hat den zuständigen Richter um Anordnung der Berichtigung zu ersuchen, wenn einer der Beteiligten seine Zustimmung verweigert (Art. 977 Abs. 1 ZGB und Art. 98 Abs. 4