Das ZGB kennt zwei Berichtigungsverfahren, nämlich die Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 bei ungerechtfertigtem Eintrag und das Berichtigungsverfahren nach Art. 977 ZGB und Art. 98 bis 101 GBV (vgl. auch §§ 119 bis 121 der kantonalen GBV).Ist ein Grundbucheintrag ungerechtfertigt, weil der grundbuchlichen Änderung die materiell-rechtlichen Grundlagen fehlten (Fehlen des Rechtsgrundes, sogenannte anfängliche Unrichtigkeit), hat der Verletzte, sofern sich die Beteiligten nicht verständigen, zur Richtigstellung des Grundbuches eine Grundbuchberichtigungsklage anzuheben (Homberger N 2, 6 und 9 zu Art. 975 ZGB, Tuor/Schnyder 9. Aufl.