975 ZGB gegeben. Das Obergericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: 1. Nach Art. 956 Abs. 2 ZGB kann gegen die Amtsführung des Grundbuchverwalters bei der Kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden, sofern nicht gerichtliche Anfechtung vorgesehen ist (vgl, Art. 102 ff, GBV und § 144 Abs. 3 der Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreiberei).Kantonale Aufsichtsbehörde ist nach § 298 EGZGB das Obergericht. 2. Die Beschwerdeführerin verlangt zur Hauptsache die Berichtigung einer unrichtigen Eintragung im Grundbuch. Das ZGB kennt zwei Berichtigungsverfahren, nämlich die Grundbuchberichtigungsklage nach Art.