Mit Schreiben vom 31. Dezember 1977 erhob Frau B. beim Obergericht Beschwerde gegen die betreffende Amtschreiberei und beantragte, der Vertrag zwischen Staat und L. Z. sei hinsichtlich ihres Grundstückes zu annullieren und der Grundbuchplan und die Marchsteine seien hinsichtlich ihres Grundstückes zu berichtigen. Der Amtschreiber beantragte die Abweisung der Beschwerde. Er stellte fest, dass dem frühern Amtschreiber tatsächlich ein Irrtum unterlaufen und L. Z. zu Unrecht als Eigentümer der Parzelle W im Grundbuch eingetragen worden sei. Für solche Fälle sei jedoch nicht die Beschwerde, sondern die sogenannte Berichtigungsklage im Sinne von Art. 975 ZGB gegeben.