Am gleichen Tag wurde der Kaufvertrag vom Amtschreiber beurkundet und die Parzelle W im Halte von 10 m2 im Grundbuch bei der Fläche von Nr. 2841 hinzugefügt. Da der Irrtum offenbar auch vom Geometer nicht bemerkt wurde, wurde auf dem Grundbuchplan Nr. 41 der Gemeinde S. die Parzelle W zum Grundstück Nr. 2841 geschlagen und die Parzelle X als Strassengebiet erzeigt. Mit Schreiben vom 31. Dezember 1977 erhob Frau B. beim Obergericht Beschwerde gegen die betreffende Amtschreiberei und beantragte, der Vertrag zwischen Staat und L. Z. sei hinsichtlich ihres Grundstückes zu annullieren und der Grundbuchplan und die Marchsteine seien hinsichtlich ihres Grundstückes zu berichtigen.