Der Kaufvertrag zwischen Frau B. und Staat Solothurn wurde bis heute nicht unterzeichnet. Hingegen wurde der Kaufvertrag zwischen dem Staat und L. Z. am 21. Februar 1966 von den Parteien unterzeichnet, trotzdem er hinsichtlich der Parzelle W vorausgesetzt hätte, dass das Eigentum daran von Frau B. auf den Staat übergegangen wäre. Am gleichen Tag wurde der Kaufvertrag vom Amtschreiber beurkundet und die Parzelle W im Halte von 10 m2 im Grundbuch bei der Fläche von Nr. 2841 hinzugefügt.