Nach dem einen hätte Frau B. dem Staat ab ihrem Grundstück die Parzellen X und W verkauft. Die Parzelle X im Halte von 2 a 78 m2 war als Strassengebiet bestimmt, während die Parzelle W, bei der es sich um eine isolierte Fläche von 10 m2 auf der gegenüberliegenden Strassenseite handelte, an L. Z. weiterverkauft und mit dessen Grundstück vereinigt werden sollte In diesem Sinne sah der zweite Kaufvertrag u. a. vor, dass der Staat die Parzelle W an L. Z. verkaufte. Der Kaufvertrag zwischen Frau B. und Staat Solothurn wurde bis heute nicht unterzeichnet.