SOG 1978 Nr. 2 Art. 975 und Art. 977 ZGB. Zum Unterschied der beiden Grundbuchberichtigungsverfahren. In den Jahren 1955 und 1956 erwarb der Staat Solothurn für den Ausbau der Kantonsstrasse S.-L. mehrere Parzellen. Vom Ausbau waren u. a. die Anstösser Frau A. B., Eigentümerin des Grundstücks Nr, 2662 und Herr L. Z., Eigentümer des Grundstücks Nr. 2841, betroffen. Im Auftrag des Baudepartementes des Kantons Solothurn arbeitete die zuständige Amtsschreiberei zwei Verkaufsverträge aus, die diese beiden Grundeigentümer betrafen. Nach dem einen hätte Frau B. dem Staat ab ihrem Grundstück die Parzellen X und W verkauft.