Das spricht indessen noch nicht gegen die Rechtmässigkeit der Beitragsverfügung. Die Gemeinde verlangt den Beitrag ja nicht deswegen, weil die von den Schwertransporten angerichteten Beschädigungen behoben worden sind, sondern weil, verglichen mit dem ursprünglichen Zustand der Strasse, eine ganz wesentliche Verbesserung angebracht worden ist. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer handelt es sich bei dieser Verbesserung nicht um unnötigen Luxus. Der Zeuge und der fachkundige Baupräsident haben vielmehr glaubhaft dargetan, dass die gewählte Qualität heute für Quartierstrassen üblich sei.