"Die formelle Enteignung im Kanton Solothurn", S. 60 oben, die Auffassung, das Ausdehnungsrecht des Enteigners stehe im Widerspruch zum enteignungsrechtlichen Prinzip, dass niemand von seinen Rechten mehr abtreten müsse, als für eine zweckmässige Ausführung des öffentlichen Unternehmens nötig sei; wegen dieses Widerspruchs könne ein Ausdehnungsrecht nur dort zugebilligt werden, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsehe. Diese Auffassung leuchtet ein. Für das solothurnische Recht kann somit ein Ausdehnungsrecht des Enteigners nicht angenommen werden. Im vorliegenden Fall sind die Eigentümer mit einer Ausdehnung nicht einverstanden.