Die Schätzungskommission ging also davon aus, dass im Kanton Solothurn dem Enteigner unter bestimmten Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall gegeben sein sollen, ein sogenanntes Ausdehnungsrecht zustehe. Die einschlägigen Bestimmungen des solothurnischen Rechtes sagen indessen nichts von einem derartigen Ausdehnungsrecht. Stephan Müller vertritt in seiner Abhandlung "Die formelle Enteignung im Kanton Solothurn", S. 60 oben, die Auffassung, das Ausdehnungsrecht des Enteigners stehe im Widerspruch zum enteignungsrechtlichen Prinzip, dass niemand von seinen Rechten mehr abtreten müsse, als für eine zweckmässige Ausführung des öffentlichen Unternehmens nötig sei;