Damit wird aber der Situation der Beklagten noch zu wenig Rechnung getragen. Insbesondere wird nicht berücksichtigt, dass sie, wie sie glaubhaft darlegt, verschiedene Rechnungen bezahlt hat, und dass sie, was begreiflich ist, einen gewissen Nachholbedarf hatte (vgl. dazu Thomet, a.a.O., S. 22), Ermessensweise erscheint es deshalb richtig, den Rückerstattungsbetrag auf rund die Hälfte der erhaltenen Nachzahlungen oder auf Fr. 8'500.- festzusetzen. Die Klage ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1978