denn es sollte verhindert werden, dass der Rückerstattungspflichtige gleich wiederum armengenössig wird (vgl. dazu O. Stebler, a.a.O., S. 67; W. Thomet, Die Rückerstattungspflicht im engeren Sinn, in "Der Armenpfleger", 1966, S. 22).Es ist deshalb richtig, wenn die Einwohnergemeinde Olten die Nachzahlung für die Ergänzungsleistung von total Fr. 5'578.- nicht zurückgefordert hat. Damit wird aber der Situation der Beklagten noch zu wenig Rechnung getragen.