Entscheidend für einen Rückerstattungsanspruch nach § 44 des Armenfürsorgegesetzes ist, dass ein Vermögen vorhanden ist, wobei es keine Rolle spielt, auf welche Art das Vermögen erworben wurde (vgl. Dr. Otto Stebler, Die armenrechtliche Rückerstattungsforderung, in MBV 1957, S. 72).Dabei ist es klar, dass das Vermögen nur soweit zur Rückerstattung beigezogen werden kann, als es nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötigt wird; denn es sollte verhindert werden, dass der Rückerstattungspflichtige gleich wiederum armengenössig wird (vgl. dazu O. Stebler, a.a.