20 AHVG untersteht, sonst könnte sich jeder AHV-Rentner von seinen Zahlungsverpflichtungen befreien mit der Begründung, sein Vermögen sei aus den AHV-Renten geäufnet worden. Entscheidend für einen Rückerstattungsanspruch nach § 44 des Armenfürsorgegesetzes ist, dass ein Vermögen vorhanden ist, wobei es keine Rolle spielt, auf welche Art das Vermögen erworben wurde (vgl. Dr. Otto Stebler, Die armenrechtliche Rückerstattungsforderung, in MBV 1957, S. 72).Dabei ist es klar, dass das Vermögen nur soweit zur Rückerstattung beigezogen werden kann, als es nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötigt wird;