Der Wortlaut der zitierten AHV- bzw. IV-Gesetzgebung steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Es ist vielmehr selbstverständlich, dass die einmal ausbezahlte Rente nicht mehr dem Privileg von Art. 20 AHVG untersteht, sonst könnte sich jeder AHV-Rentner von seinen Zahlungsverpflichtungen befreien mit der Begründung, sein Vermögen sei aus den AHV-Renten geäufnet worden.