Es geht vielmehr um die Frage, ob das aus der Rentennachzahlung gebildete Kapital "Vermögen" im Sinne von § 44 des Armenfürsorgegesetzes darstellt. Wie der Regierungsrat des Kantons Luzern in einem Beschwerdeentscheid vom 20. Januar 1975 (Zeitschrift für öffentliche Fürsorge, 1975, S. 122) festgestellt hat, kann Vermögen, das aus IV-Renten geäufnet wurde, zum Zwecke der Rückerstattung früherer Armenunterstützungen herangezogen werden, soweit es nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötigt wird. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Der Wortlaut der zitierten AHV- bzw. IV-Gesetzgebung steht einer solchen Auslegung nicht entgegen.