20 Abs. 1 AHVG auch auf die Invalidenversicherungssachen Anwendung. Im vorliegenden Streit geht es indessen gar nicht darum, den Rentenanspruch bzw. die lautende Rente der Beklagten zum Zwecke der Rückerstattung früherer Armenunterstützung heranzuziehen; der Rentenanspruch der Beklagten wird durch die Rückerstattungsforderung der Einwohnergemeinde Olten nicht beeinträchtigt; es findet weder eine Abtretung noch eine Pfändung oder Verrechnung des Rentenanspruches statt. Es geht vielmehr um die Frage, ob das aus der Rentennachzahlung gebildete Kapital "Vermögen" im Sinne von § 44 des Armenfürsorgegesetzes darstellt.