Die Beklagte wendet einzig ein, die Nachzahlungen von insgesamt Fr. 17'778.- stellten kein Vermögen dar und die IV-Renten-Nachzahlungen seien nach Art. 20 Abs. 1 AHVG weder abtretbar noch pfändbar. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ist der Rentenanspruch unabtretbar, unpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Pfändung ist nichtig. Nach Art. 50 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) findet Art. 20 Abs. 1 AHVG auch auf die Invalidenversicherungssachen Anwendung.