Frau F. beantragte in ihrer Antwort Abweisung der Klage. 2. Es ist unbestritten, dass die Beklagte Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 54'541.40 durch die Einwohnergemeinde Olten erhalten hat und dass die Nachzahlung für IV-Renten und IV-Ergänzungsleistungen Fr. 17'778.- beträgt. Ebenso ist unbestritten, dass die Fürsorgebehörden nach § 44 des kantonalen Armenfürsorgegesetzes vom 17. November 1912 grundsätzlich die Unterstützungsbeiträge zurückfordern können, wenn die unterstützte Person Vermögen besitzt. Die Beklagte wendet einzig ein, die Nachzahlungen von insgesamt Fr. 17'778.- stellten kein Vermögen dar und die IV-Renten-Nachzahlungen seien nach Art.