SOG 1978 Nr. 27 Art. 20 Abs. 1 AHVG; Art. 50 IVG; § 44 Abs. 1 Gesetz über die Armenfürsorge. Die einmal ausbezahlte Rente untersteht nicht mehr dem Privileg des Art. 20 AHVG; Vermögen, das aus einer IV-Rente geäufnet worden ist, kann zur Rückerstattung früherer Armenunterstützungen herangezogen werden, soweit es nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötigt wird. 1. Frau F. ist wegen eines Rückenleidens teilweise arbeitsunfähig. Sie wurde seit 1964 durch das Fürsorgeamt der Einwohnergemeinde der Stadt Olten konkordatlich mit insgesamt Fr. 54'514.40 unterstützt. Die Unterstützung dauerte bis und mit Oktober 1975.