Diese will, indem sie ihn auffordert, seinen tatsächlichen Aufwand für die Vormundschaftsführung in Rechnung zu stellen, weitere Leistungen des Vormunds (über die Vermögensverwaltung hinaus) berücksichtigt und entschädigt wissen, wenn auch auf anderem Wege, nämlich über die Festsetzung einer speziellen Vergütung (Abs. 2 von § 143 EGZGB).Bei solchem Vorbringen liegt die Frage nahe, wie weit überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde gegeben ist. Der Oberamtmann hat demnach weder kantonales noch Bundesrecht verletzt, wenn er eine Entschädigung an den Vormund von 4% aller wiederkehrenden Einnahmen billigte. Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Juli 1978