517).Sollte im Einzelfall eine Entschädigung von 4% missbräuchlich erscheinen (hohe Einkünfte bei geringem Aufwand für den Vormund), so liesse § 143 EGZGB trotz der Formulierung in Abs. 1 die Zusprechung einer Entschädigung von unter 4% zu, da aus Abs. 2 dieser Vorschrift der Umkehrschluss gezogen werden darf, dass in einer besonderen Situation eine Vergütung von 4% auch unangemessen hoch sein kann, immer vorausgesetzt, dass dabei neben der Vermögensverwaltung auch andere Leistungen des Vormunds (persönliche Betreuung usw.) gebührend berücksichtigt worden sind. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht zu untersuchen, ob der Satz von 4% der wiederkehrenden Einnahmen, somit der Betrag von Fr.