416, zu lit. b S. 517).Sollte im Einzelfall eine Entschädigung von 4% missbräuchlich erscheinen (hohe Einkünfte bei geringem Aufwand für den Vormund), so liesse § 143 EGZGB trotz der Formulierung in Abs. 1 die Zusprechung einer Entschädigung von unter 4% zu, da aus Abs. 2 dieser Vorschrift der Umkehrschluss gezogen werden darf, dass in einer besonderen Situation eine Vergütung von 4% auch unangemessen hoch sein kann, immer vorausgesetzt, dass dabei neben der Vermögensverwaltung auch andere Leistungen des Vormunds (persönliche Betreuung usw.) gebührend berücksichtigt worden sind.