Der Bundesgesetzgeber selbst hat sich zu dieser Frage nicht geäussert. Auch den Materialien ist nichts zu entnehmen. Egger ist der Meinung, dass eine schematische Lösung, wie sie der Kanton Solothurn hat, zulässig sei: "Im übrigen entspricht es dem ZGB am besten, wenn auf den Ertrag des Vermögens abgestellt wird, wenn dies auch etwas schematisch sein mag, und als die Regel, eine Entschädigung mit 4 (Solothurn § 159) oder 5% (Aargau VO 1911 § 15) der eingenommenen Nutzung oder der reinen Einkünfte vorzusehen." (Komm. zu Art. 416, zu lit.