Wenn somit eine objektiv-sinngemässe Interpretation des Begriffs "Vermögensertrag" gemäss Art. 416 ZGB bzw. § 143 EGZGB den Einschluss aller wiederkehrenden Einkünfte und Bezüge des Bevormundeten beinhaltet, namentlich auch der AHV- und IV-Renten, so ist nicht einzusehen, warum von der Gemeinde periodisch geleistete Altersbeihilfen von diesen Bestimmungen nicht ebenfalls erfasst sein sollten. Was den Satz von 4% angeht, so wird nicht behauptet, er sei bundesrechtswidrig. Er liegt denn auch im Rahmen der von Lehre und Praxis als angemessen betrachteten Normierungsmöglichkeiten. Der Bundesgesetzgeber selbst hat sich zu dieser Frage nicht geäussert.