Es kann ja nicht dem Zweck von Art. 416 ZGB entsprechen, vormundschaftliche Bemühungen, die mehr der persönlichen Fürsorge als der Vermögensverwaltung gelten oder die die Verwaltung eines wenig ertragreichen Vermögens betreffen, bei gleichem Aufwand schlechter zu belohnen, nur weil wenig oder keine Vermögenserträgnisse zu registrieren sind. Bei der Abfassung des deutschsprachigen Textes von Art. 416 ZGB (der Entwurf wurde 1907 von den Räten verabschiedet) scheint vielmehr die künftige Möglichkeit andersartiger Einkommensressourcen neben den natürlichen und zivilen Früchten des Vermögens einfach völlig ausser acht gelassen worden zu sein.