O., S. 122).Dem objektiven Sinn der Bestimmung von Art. 416 ZGB kommt dessen französische Fassung näher als die deutsche, da das Wort "revenus" (Einkünfte) die Heranziehung aller Einkünfte des Mündels zur Entschädigung des Vormunds einschliesst, somit auch von vermögensunabhängigen Einnahmequellen,.die dort, wo kein oder nur ein geringes Mündelvermögen vorhanden ist, oft die hauptsächlichen oder gar einzigen finanziellen Mittel des Mündels bilden. Es kann ja nicht dem Zweck von Art.