416 ZGB spricht für eine weite Auslegung des Begriffs "Vermögensertrag". Bei der Gesetzesauslegung ist von der Gleichwertigkeit der Texte der drei Amtssprachen auszugehen (Liver, Komm. zu den Einführungsbestimmungen zum ZGB, S. 69, Meier-Hayoz, ebenda, S. 112 f). Der deutsche Wortlaut hat keinen Vorrang. Ziel der Auslegung ist der objektive Sinn des Gesetzes. "Die objektive Interpretationsmethode frägt darnach, was die vernünftigen und korrekten Gesetzesadressaten unter den ihnen bekannten Umständen aus der gesetzgeberischen Erklärung als Sinn herauslesen müssen" (Meier-Hayoz, a.a.O., S. 122).Dem objektiven Sinn der Bestimmung von Art.