Sie wäre dies nur, wenn die Bezeichnung "Vermögensertrag" eindeutig eng ausgelegt werden müsste. Auch die Praxis anderer Kantone hält sich an eine weite Auslegung des Begriffs "Vermögenserträgnisse".So hat das Bezirksgericht Heinzenberg GR entschieden, dass neben dem Ertrag des Vermögens die übrigen Einkünfte des Mündels, in concreto auch AHV- und Suva-Rente, zu berücksichtigen seien, und kam zum Schluss: "Sucht man nun zwischen den Einkünften und den zahlreichen Bemühungen des Vormundes eine angemessene Relation herzustellen und in Zahlen auszudrücken, so findet die Beschwerdeinstanz eine Jahresentschädigung von 5% der Einkünfte im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bescheidenen