sowie RRB vom 14. Januar 1964, ZVW 1965 Nr. 6 S. 29 f; im Entscheid vom 14. Januar 1964 werden IV- und AHV-Renten ausdrücklich zusammen genannt), wonach zu den Vermögenserträgnissen alle wiederkehrenden Einnahmen (Lohn, Renten usw.) gezählt werden dürfen, nicht unhaltbar. Sie wäre dies nur, wenn die Bezeichnung "Vermögensertrag" eindeutig eng ausgelegt werden müsste.