416 ZGB, 2. Aufl., N 10, S. 517).Hier ist also bereits der Begriff "Einkommen" und "Einkommen aus Arbeit des Mündels" gebraucht, was zeigt, dass Egger auch Einkommen aus Arbeit zum Vermögensertrag rechnet. Wenn dies zulässig ist, liegt es natürlich nahe, auch Einkommen aus Ersatz für Arbeit, die z. B. wegen des Alters oder der Invalidität nicht möglich ist, einzubeziehen. Angesichts dieser Lehrmeinungen ist die Praxis der solothurnischen Vormundschaftsbehörden und Oberämter, wie sie auch der Regierungsrat festgehalten und bestätigt hat (RRB Nr. 1024 vom 13. Februar 1962, GE Nr. 9 S. 32 ff und ZVW 1963 Nr. 31 S. 144; sowie RRB vom 14. Januar 1964, ZVW 1965 Nr. 6 S. 29 f