a GO vor Verwaltungsgericht zulässige Beschwerdegründe. 3. § 143 EGZGB hat seine bundesrechtliche Grundlage in Art. 416 ZGB. Der Begriff "Brutto-Vermögenserträgnisse" bzw. "Vermögenserträgnisse" in Abs. 1 von § 143 EGZGB entspricht der Bezeichnung "Ertrag des Vermögens" von Art. 416 ZGB. Unter "Ertrag des Vermögens" werden in Literatur und Praxis seit jeher nicht nur natürliche oder zivile Früchte des Vermögens verstanden. Schon Egger fasst den Begriff weiter, wenn er sagt: "Bei geringem Ertrag muss die Remuneration sich in engen Grenzen halten, bei grösserem Einkommen aus Vermögen und Arbeit des Mündels darf sie höher angesetzt werden" (Egger, Komm. zu Art. 416 ZGB, 2. Aufl.