b GO, womit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass IV-Renten und von der Gemeinde ausgerichtete Altersbeihilfen nicht unter die vom Vormund im Sinne von § 143 Abs. 1 EGZGB "eingenommenen Vermögenserträgnisse" fallen und somit bei der Berechnung der Entschädigung des Vormundes (4% der vom Vormund eingenommenen Brutto-Vermögenserträgnisse) nicht berücksichtigt werden dürften. Die Beschwerdeführerin spricht dabei von "ungesetzlich" und "willkürlich", womit offenbar Verletzung von kantonalem und Bundesrecht behauptet wird. Dies sind gemäss § 52 Abs. 1 lit. a GO vor Verwaltungsgericht