2. Der Anspruch des Vormundes aus Art. 416 ZGB "ist seinem Ursprung und rechtfertigendem Grunde nach öffentlichrechtlicher Natur; er wird gewährt, um eine möglichst wirksame Führung des vormundschaftlichen Amtes zu erreichen" (Egger, Komm. zu Art. 416 ZGB, 2. Aufl., N 7, S. 516).Der angefochtene Entscheid des Oberamtmanns fällt somit unter § 49 lit. b GO, womit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist.