Im übrigen wurde die vorgelegte Rechnung durch die Vormundschaftsbehörde geprüft und "soweit richtig befunden". P. W. erhob gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde beim Oberamt Beschwerde. Dieses hiess die Beschwerde gut; es bezeichnete die Richtlinien des RRB Nr. 1024 vom 13. Februar 1962 als massgeblich. - Gegen den Entscheid des Oberamtes reichte Fürsprech E. W. als Beistand der E. K. beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sinngemäss verlangt die Beschwerde die Ausklammerung von IV-Renten und Gemeindebeihilfen aus der Entschädigungsberechnung und somit die Aufhebung des Entscheides des Oberamtes. 2. Der Anspruch des Vormundes aus Art.