Die Vormundschaftsbehörde verweigerte die Zustimmung zur Rechnung. Sie lud P. W. ein, seinen tatsächlichen Aufwand für die Führung der Vormundschaft in Rechnung zu stellen. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass es unzulässig sei, Renten als Vermögenserträgnisse zu bezeichnen, wie dies der von P. W. angeführte RRB Nr. 1024 vom 13. Februar 1962 tue, und schon gar nicht Leistungen, die der Kanton und die Gemeinden aufbringen (Ergänzungsleistungen und Alters- oder Invalidenbeihilfe), um ein für den Lebensunterhalt ungenügendes Einkommen aufzurunden. Im übrigen wurde die vorgelegte Rechnung durch die Vormundschaftsbehörde geprüft und "soweit richtig befunden".