Als Verwaltungsentschädigung machte P. W. 4% der wiederkehrenden Einnahmen geltend. Als wiederkehrende Einnahmen zog er heran: Zinsvergütungen von Fr. 515.70, IV-Renten von Fr. 23'893.- und Altersbeihilfe von Fr. 1'720.-, total Fr. 26'128.70. P. W. erhob somit Anspruch auf einen Betrag von Fr. 1'045.15 (4% von Fr. 26'128.70).Für diese Berechnungsweise berief sich P. W. auf einen grundsätzlichen Entscheid des Regierungsrates (RRB Nr. 1024 vom 13. Februar 1962), wonach zu den Vermögenserträgnissen gemäss § 143 EGZGB alle periodischen Einnahmen (Lohn, Renten AHV-Renten, usw.) gezählt werden dürfen. Die Vormundschaftsbehörde verweigerte die Zustimmung zur Rechnung.