SOG 1978 Nr. 26 Art. 416 ZGB; § 143 Abs. 1 EGZGB. Bei der Berechnung der Entschädigung, die dem Vormund zusteht, dürfen als "Vermögenserträgnisse" alle wiederkehrenden Einkünfte des Bevormundeten beigezogen werden, namentlich auch AHV- und IV-Renten. 1. P. W. ist Vormund der E. K. Per 31. Dezember 1977 legte P. W. der Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde G. erstmals den Bericht über die persönliche Fürsorge und Vertretung sowie die Rechnung über die Vermögensverwaltung betreffend E. K. vor. Die Rechnung erzeigte per 31. Dezember 1977 ein Vermögen von Fr. 10'312.80. Als Verwaltungsentschädigung machte P. W. 4% der wiederkehrenden Einnahmen geltend.