{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-07-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-26_1978-07-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127456&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "00ccf2d125882c8d68d5dd7c5a5f6610"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 07.07.1978 ZZ.1978.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung des Vormunds"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:53", "Checksum": "57d76aa765c29da9beae62a3853018fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 07.07.1978 ZZ.1978.26\nRegeste:\nEntschädigung des Vormunds\n\n des Begriffs \"Vermögensertrag\" gemäss Art. 416 ZGB bzw. § 143 EGZGB den Einschluss aller wiederkehrenden Einkünfte und Bezüge des Bevormundeten beinhaltet, namentlich auch der AHV- und IV-Renten, so ist nicht einzusehen, warum von der Gemeinde periodisch geleistete Altersbeihilfen von diesen Bestimmungen nicht ebenfalls erfasst sein sollten. Was den Satz von 4% angeht, so wird nicht behauptet, er sei bundesrechtswidrig. Er liegt denn auch im Rahmen der von Lehre und Praxis als angemessen betrachteten Normierungsmöglichkeiten. Der Bundesgesetzgeber selbst hat sich zu dieser Frage nicht geäussert. Auch den Materialien ist nichts zu entnehmen. Egger ist der Meinung, dass eine schematische Lösung, wie sie der Kanton Solothurn hat, zulässig sei: \"Im übrigen entspricht es dem ZGB am besten, wenn auf den Ertrag des Vermögens abgestellt wird, wenn dies auch etwas schematisch sein mag, und als die Regel, eine Entschädigung mit 4 (Solothurn § 159) oder 5% (Aargau VO 1911 § 15) der eingenommenen Nutzung oder der reinen Einkünfte vorzusehen.\" (Komm. zu Art. 416, zu lit. b S. 517).Sollte im Einzelfall eine Entschädigung von 4% missbräuchlich erscheinen (hohe Einkünfte bei geringem Aufwand für den Vormund), so liesse § 143 EGZGB trotz der Formulierung in Abs. 1 die Zusprechung einer Entschädigung von unter 4% zu, da aus Abs. 2 dieser Vorschrift der Umkehrschluss gezogen werden darf, dass in einer besonderen Situation eine Vergütung von 4% auch unangemessen hoch sein kann, immer vorausgesetzt, dass dabei neben der Vermögensverwaltung auch andere Leistungen des Vormunds (persönliche Betreuung usw.) gebührend berücksichtigt worden sind. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht zu untersuchen, ob der Satz von 4% der wiederkehrenden Einnahmen, somit der Betrag von Fr. 1'045.15, angesichts der Bemühungen des Vormunds unangemessen sei, da dies von der Beschwerdeführerin offenbar nicht geltend gemacht wird. Diese will, indem sie ihn auffordert, seinen tatsächlichen Aufwand für die Vormundschaftsführung in Rechnung zu stellen, weitere Leistungen des Vormunds (über die Vermögensverwaltung hinaus) berücksichtigt und entschädigt wissen, wenn auch auf anderem Wege, nämlich über die Festsetzung einer speziellen Vergütung (Abs. 2 von § 143 EGZGB).Bei solchem Vorbringen liegt die Frage nahe, wie weit überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde gegeben ist. Der Oberamtmann hat demnach weder kantonales noch Bundesrecht verletzt, wenn er eine Entschädigung an den Vormund von 4% aller wiederkehrenden Einnahmen billigte.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 7. Juli 1978"}