{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-07-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-26_1978-07-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127456&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "00ccf2d125882c8d68d5dd7c5a5f6610"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 07.07.1978 ZZ.1978.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung des Vormunds"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:53", "Checksum": "57d76aa765c29da9beae62a3853018fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 07.07.1978 ZZ.1978.26\nRegeste:\nEntschädigung des Vormunds\n\n\n3. § 143 EGZGB hat seine bundesrechtliche Grundlage in Art. 416 ZGB. Der Begriff \"Brutto-Vermögenserträgnisse\" bzw. \"Vermögenserträgnisse\" in Abs. 1 von § 143 EGZGB entspricht der Bezeichnung \"Ertrag des Vermögens\" von Art. 416 ZGB. Unter \"Ertrag des Vermögens\" werden in Literatur und Praxis seit jeher nicht nur natürliche oder zivile Früchte des Vermögens verstanden. Schon Egger fasst den Begriff weiter, wenn er sagt: \"Bei geringem Ertrag muss die Remuneration sich in engen Grenzen halten, bei grösserem Einkommen aus Vermögen und Arbeit des Mündels darf sie höher angesetzt werden\" (Egger, Komm. zu Art. 416 ZGB, 2. Aufl., N 10, S. 517).Hier ist also bereits der Begriff \"Einkommen\" und \"Einkommen aus Arbeit des Mündels\" gebraucht, was zeigt, dass Egger auch Einkommen aus Arbeit zum Vermögensertrag rechnet. Wenn dies zulässig ist, liegt es natürlich nahe, auch Einkommen aus Ersatz für Arbeit, die z. B. wegen des Alters oder der Invalidität nicht möglich ist, einzubeziehen. Angesichts dieser Lehrmeinungen ist die Praxis der solothurnischen Vormundschaftsbehörden und Oberämter, wie sie auch der Regierungsrat festgehalten und bestätigt hat (RRB Nr. 1024 vom 13. Februar 1962, GE Nr. 9 S. 32 ff und ZVW 1963 Nr. 31 S. 144; sowie RRB vom 14. Januar 1964, ZVW 1965 Nr. 6 S. 29 f; im Entscheid vom 14. Januar 1964 werden IV- und AHV-Renten ausdrücklich zusammen genannt), wonach zu den Vermögenserträgnissen alle wiederkehrenden Einnahmen (Lohn, Renten usw.) gezählt werden dürfen, nicht unhaltbar. Sie wäre dies nur, wenn die Bezeichnung \"Vermögensertrag\" eindeutig eng ausgelegt werden müsste. Auch die Praxis anderer Kantone hält sich an eine weite Auslegung des Begriffs \"Vermögenserträgnisse\".So hat das Bezirksgericht Heinzenberg GR entschieden, dass neben dem Ertrag des Vermögens die übrigen Einkünfte des Mündels, in concreto auch AHV- und Suva-Rente, zu berücksichtigen seien, und kam zum Schluss: \"Sucht man nun zwischen den Einkünften und den zahlreichen Bemühungen des Vormundes eine angemessene Relation herzustellen und in Zahlen auszudrücken, so findet die Beschwerdeinstanz eine Jahresentschädigung von 5% der Einkünfte im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bescheidenen und zu erhaltenden Vermögens als angebracht.\" (Bezirksgericht Heinzenberg, 10. Januar 1966, ZVW 1968, Nr. 15, S. 34 f).Für die Berücksichtigung aller Einkünfte spricht sich im weiteren ein Entscheid des Kantonsgerichts Waadt (Chambre des Tutelles) aus dem Jahre 1945 aus: \"Par revenus du pupille, au sens de l'art 107 LVCC, il faut entendre non seulement les fruits des capitaux et le produit de travail; mais aussi les revenus de fait, notamment les subsides que la famille octroie volontairement ou non au pupille pour son entretien; il faut donc considérer les moyens financiers dont le pupille dispose en réalité pour son entretien et ses dépenses personnelles, en tenant compte également des prestations en nature telles que la nourriture et le logement.\" (ZVW 1947, Nr. 14, S. 31 f). Bei der im Urteil des waadtländischen Kantonsgerichtes genannten LVCC handelt es sich um die waadtländische \"Loi d'introduction du Code Civil Suisse\", d. h. um das EG zum ZGB des Kantons Waadt, dessen Art. 106 - mit dem Marginale \"Art. 416\" - lautet: \"La rémunération du tuteur est fixée par la justice de paix au moment de la reddition des comptes pour la période comptable écoulée, eu égard au travail accompli et aux revenus du pupille\".Es ist hier also ganz allgemein von \"revenus\" die Rede, was von vornherein ein viel umfassenderer Begriff ist als eine enge Auslegung von \"Vermögensertrag\" (Früchte, Zinse) und sämtliche Einkünfte und Bezüge erfasst. Art. 106 LVCC stimmt denn auch genau mit der französischen Fassung von Art. 416 ZGB überein, der wie folgt lautet: \"Le tuteur a droit à une rémunération prélevée sur les biens du pupille; cette rémunération est fixée par l'autorité tutélaire pour chaque période comptable, eu égard au travail du tuteur et aux revenus du pupille.\" Diese französische Fassung von Art. 416 ZGB spricht für eine weite Auslegung des Begriffs \"Vermögensertrag\". Bei der Gesetzesauslegung ist von der Gleichwertigkeit der Texte der drei Amtssprachen auszugehen (Liver, Komm. zu den Einführungsbestimmungen zum ZGB, S. 69, Meier-Hayoz, ebenda, S. 112 f). Der deutsche Wortlaut hat keinen Vorrang. Ziel der Auslegung ist der objektive Sinn des Gesetzes. \"Die objektive Interpretationsmethode frägt darnach, was die vernünftigen und korrekten Gesetzesadressaten unter den ihnen bekannten Umständen aus der gesetzgeberischen Erklärung als Sinn herauslesen müssen\" (Meier-Hayoz, a.a.O., S. 122).Dem objektiven Sinn der Bestimmung von Art. 416 ZGB kommt dessen französische Fassung näher als die deutsche, da das Wort \"revenus\" (Einkünfte) die Heranziehung aller Einkünfte des Mündels zur Entschädigung des Vormunds einschliesst, somit auch von vermögensunabhängigen Einnahmequellen,.die dort, wo kein oder nur ein geringes Mündelvermögen vorhanden ist, oft die hauptsächlichen oder gar einzigen finanziellen Mittel des Mündels bilden. Es kann ja nicht dem Zweck von Art. 416 ZGB entsprechen, vormundschaftliche Bemühungen, die mehr der persönlichen Fürsorge als der Vermögensverwaltung gelten oder die die Verwaltung eines wenig ertragreichen Vermögens betreffen, bei gleichem Aufwand schlechter zu belohnen, nur weil wenig oder keine Vermögenserträgnisse zu registrieren sind. Bei der Abfassung des deutschsprachigen Textes von Art. 416 ZGB (der Entwurf wurde 1907 von den Räten verabschiedet) scheint vielmehr die künftige Möglichkeit andersartiger Einkommensressourcen neben den natürlichen und zivilen Früchten des Vermögens einfach völlig ausser acht gelassen worden zu sein. Der französische Wortlaut dagegen hat den Einbezug anderweitiger Erwerbsformen von vornherein eingeschlossen. Wenn somit eine objektiv-sinngemässe Interpretation"}