{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-07-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-26_1978-07-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127456&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "00ccf2d125882c8d68d5dd7c5a5f6610"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 07.07.1978 ZZ.1978.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung des Vormunds"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:53", "Checksum": "57d76aa765c29da9beae62a3853018fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 07.07.1978 ZZ.1978.26\nRegeste:\nEntschädigung des Vormunds\n\nSOG 1978 Nr. 26\nArt. 416 ZGB; § 143 Abs. 1 EGZGB. Bei der Berechnung der Entschädigung, die dem Vormund zusteht, dürfen als \"Vermögenserträgnisse\" alle wiederkehrenden Einkünfte des Bevormundeten beigezogen werden, namentlich auch AHV- und IV-Renten.\n1. P. W. ist Vormund der E. K. Per 31. Dezember 1977 legte P. W. der Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde G. erstmals den Bericht über die persönliche Fürsorge und Vertretung sowie die Rechnung über die Vermögensverwaltung betreffend E. K. vor. Die Rechnung erzeigte per 31. Dezember 1977 ein Vermögen von Fr. 10'312.80. Als Verwaltungsentschädigung machte P. W. 4% der wiederkehrenden Einnahmen geltend. Als wiederkehrende Einnahmen zog er heran: Zinsvergütungen von Fr. 515.70, IV-Renten von Fr. 23'893.- und Altersbeihilfe von Fr. 1'720.-, total Fr. 26'128.70. P. W. erhob somit Anspruch auf einen Betrag von Fr. 1'045.15 (4% von Fr. 26'128.70).Für diese Berechnungsweise berief sich P. W. auf einen grundsätzlichen Entscheid des Regierungsrates (RRB Nr. 1024 vom 13. Februar 1962), wonach zu den Vermögenserträgnissen gemäss § 143 EGZGB alle periodischen Einnahmen (Lohn, Renten AHV-Renten, usw.) gezählt werden dürfen. Die Vormundschaftsbehörde verweigerte die Zustimmung zur Rechnung. Sie lud P. W. ein, seinen tatsächlichen Aufwand für die Führung der Vormundschaft in Rechnung zu stellen. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass es unzulässig sei, Renten als Vermögenserträgnisse zu bezeichnen, wie dies der von P. W. angeführte RRB Nr. 1024 vom 13. Februar 1962 tue, und schon gar nicht Leistungen, die der Kanton und die Gemeinden aufbringen (Ergänzungsleistungen und Alters- oder Invalidenbeihilfe), um ein für den Lebensunterhalt ungenügendes Einkommen aufzurunden. Im übrigen wurde die vorgelegte Rechnung durch die Vormundschaftsbehörde geprüft und \"soweit richtig befunden\". P. W. erhob gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde beim Oberamt Beschwerde. Dieses hiess die Beschwerde gut; es bezeichnete die Richtlinien des RRB Nr. 1024 vom 13. Februar 1962 als massgeblich. - Gegen den Entscheid des Oberamtes reichte Fürsprech E. W. als Beistand der E. K. beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sinngemäss verlangt die Beschwerde die Ausklammerung von IV-Renten und Gemeindebeihilfen aus der Entschädigungsberechnung und somit die Aufhebung des Entscheides des Oberamtes.\n2. Der Anspruch des Vormundes aus Art. 416 ZGB \"ist seinem Ursprung und rechtfertigendem Grunde nach öffentlichrechtlicher Natur; er wird gewährt, um eine möglichst wirksame Führung des vormundschaftlichen Amtes zu erreichen\" (Egger, Komm. zu Art. 416 ZGB, 2. Aufl., N 7, S. 516).Der angefochtene Entscheid des Oberamtmanns fällt somit unter § 49 lit. b GO, womit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass IV-Renten und von der Gemeinde ausgerichtete Altersbeihilfen nicht unter die vom Vormund im Sinne von § 143 Abs. 1 EGZGB \"eingenommenen Vermögenserträgnisse\" fallen und somit bei der Berechnung der Entschädigung des Vormundes (4% der vom Vormund eingenommenen Brutto-Vermögenserträgnisse) nicht berücksichtigt werden dürften. Die Beschwerdeführerin spricht dabei von \"ungesetzlich\" und \"willkürlich\", womit offenbar Verletzung von kantonalem und Bundesrecht behauptet wird. Dies sind gemäss § 52 Abs. 1 lit. a GO vor Verwaltungsgericht zulässige Beschwerdegründe."}