werden könnten; ganz abgesehen davon, dass sie den Beschwerdeführer gegen dessen Willen weder vertreten noch zu Schadenersatzleistungen verpflichten könnte. Da der unheilvolle Einfluss des Alkohols noch nicht gebannt ist und die Gefahr deliktischer Rückfälle besteht, ist der Einsatz aller in Frage kommenden Hilfen, inklusive Vormundschaft, angezeigt, umso mehr als sogar das Schutzaufsichtsamt die Bevormundung empfiehlt. Der Nachweis, dass die persönliche Fürsorge und die Wahrung der Vermögensinteressen des Beschwerdeführers ausser Betracht fallen, ist somit nicht erbracht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. August 1978