Nach dem Urteil des Schwurgerichts hat er Zivilforderungen aus den beiden Brandstiftungsfällen von rund 517'000 Franken anerkannt. Wie der Beschwerdeführer, bei dem es sich nach dem bei den Akten des Schwurgerichts befindlichen Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Klinik um einen wenig differenzierten, unintelligenten (IQ 85) jungen Mann handelt, bei dem noch Neigungen zu Verstimmungen und Willensschwäche als wesentliche Charakterzüge vorhanden sind (die als Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit angenommen werden können), sich in dieser finanziellen Misere ohne Hilfe eines gesetzlichen Vertreters zurechtfinden könnte, ist nicht einzusehen.