2. Durch die Verbindung von Schutzaufsicht mit trinkerfürsorgerischen Massnahmen wird ein umfassenderer Schutz des Beschwerdeführers angestrebt, als die Schutzaufsicht allein gewähren könnte. Es ist aber nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in einer äusserst prekären finanziellen Situation steckt. Nach dem Urteil des Schwurgerichts hat er Zivilforderungen aus den beiden Brandstiftungsfällen von rund 517'000 Franken anerkannt.